_, am 1. September 2023 mit persönlicher Eingabe Beschwerde. Darin beantragte er die wohlwollende Prüfung seiner Beschwerde, die Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen und die entsprechende Gutheissung seiner Beschwerde mit sofortiger Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Stellungnahme vom 8. September 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 8. September 2023 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage hin teilte der Beschwerdeführer resp. Rechtsanwältin B._____