Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 374 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen gewerbsmässigem Diebstahls, Hehlerei, Widerhandlungen gegen das AIG etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 25. August 2023 (ARR 23 369) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter / Beschwerdefüh- rer) ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Hehlerei, Widerhand- lungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) und Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Der Be- schuldigte wurde am 21. Juni 2023 verhaftet und befindet sich seither in Untersu- chungshaft. Mit Entscheid vom 25. August 2023 des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) gab dieses dem Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft statt und verlän- gerte die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 20. November 2023. Dage- gen erhob der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 1. September 2023 mit persönlicher Eingabe Beschwerde. Darin beantragte er die wohlwollende Prüfung seiner Beschwerde, die Anordnung geeigneter Ersatz- massnahmen und die entsprechende Gutheissung seiner Beschwerde mit soforti- ger Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Stellungnah- me vom 8. September 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 8. September 2023 auf eine kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Auf Nachfrage hin teilte der Beschwerdeführer resp. Rechtsanwältin B.________ mit, dass keine abschliessenden Bemerkungen eingereicht werden. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig, zumal die Beschwerdekammer so- wohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (BGE 141 IV 396 E. 4.4; betreffend Haftverfahren: Urteile des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 sowie 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, im Rahmen abschliessender Bemerkungen zu den von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren einge- reichten, bisher nicht in den Akten befindlichen Dokumenten (Sammelrapport der Kantonspolizei vom 24. August 2023, Nachtrag der Kantonspolizei vom 24. August 2023, Einvernahme von D.________ vom 16. August 2023) Stellung zu beziehen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. 2 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zuläs- sig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; Bst. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahr- heitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; Bst. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederho- lungsgefahr; Bst. c). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernst- haft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhält- nismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ra- tio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023, E. 2). 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Der Beschwerdeführer wird des gewerbsmässigen Diebstahls, der Hehlerei, der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie der Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigt. Er soll im Zeitraum vom ca. 8. Mai 2020 und 20. Juni 2023 mehrere Diebstähle begangen und das Diebesgut teilweise weiterverkauft haben. Beim Deliktsgut soll es sich um Fahrräder und E-Scooter und andere Gegenstände (z.B. Akkus) handeln. Ihm wird folgender Sachverhalt vorgeworfen (vgl. S. 2 des Haftverlängerungsantrags vom 16. August 2023): Anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten konnten in seinem Keller und im Fahrradkel- ler diverse gestohlene Fahrräder, E-Roller und E-Trottinette festgestellt werden. Ebenfalls zeigte sich, dass der Beschuldigte in seiner Wohnung eine professionell eingerichtete Werkstatt hatte. Auch war der Beschuldigte im Besitz eines als gestohlen gemeldeten Mobiltelefons. Der Beschuldigte führte bis anhin bei seinen Einvernahmen aus, er habe jeweils Fahrräder mitge- nommen, die keinen rechtmässigen Besitzer haben würden. Der Beschuldigte gab nach anfänglichem Bestreiten zu, derartige «Fundstücke» weiterverkauft zu haben. Die Angaben des Beschuldigten zur Anzahl der verkauften Fahrräder variiert jedoch stark, mal sind es 3-4, dann 6-8, dann 15 Stück. Ebenfalls musste der Beschuldigte nach anfänglichem Bestreiten zugegeben, dass er mit dem Ver- kauf der Fahrräder etc. Geld verdient habe, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Ermittlungen zeigten weiter, dass der Beschuldigte neben Akkus auch diverse Werkzeuge zum Verkauf angeboten hat. Der Beschuldigte führte aus, er habe von einem «E.________» den Auftrag erhalten, Käufer für diese Ware zu finden. «E.________» konnte bis anhin noch nicht befragt werden. 3 Die fraglichen Werkzeuge könnten aus einem Einbruchdiebstahl stammen, die diesbezüglichen Ab- klärungen laufen. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls, der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrati- onsgesetz sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich nicht. Der Vor- wurf des mehrfach begangenen Diebstahls wird auch seitens der Verteidigung in der Stellungnahme vom 21. August 2023 an das Zwangsmassnahmengericht nicht weiter in Abrede gestellt. Unbestritten ist grundsätzlich, dass sich der Beschwerde- führer (teilweise als gestohlen gemeldete) Fahrräder, E-Scooter und andere Ge- genstände aneignete (Einvernahme vom 9. August 2023, u.a. Z. 58 f.; Z. 353 ff.; Z. 427 ff.; Z. 463 ff.; Z. 942 ff.; Z. 1036 ff.), über keine Aufenthaltsbewilligung ver- fügt (Einvernahme vom 9. August 2023, Z. 1250 f.) und gelegentlich Betäubungs- mittel konsumierte (Einvernahme vom 9. August 2023, Z. 1127 ff.). Dagegen be- streitet der Beschwerdeführer explizit, gewerbsmässig gehandelt zu haben. Er räumt ein, dass er «dies» im letzten halben Jahr gemacht habe, da er über kein Geld mehr verfügt habe. Er habe seinen Fahrradkeller «safen» wollen. Er habe kein Geld damit verdienen, sondern nur überleben wollen (Einvernahme vom 9. August 2023, Z. 1229 ff.). Es sei ihm dadurch auch nicht möglich gewesen, sein Leben zu finanzieren, da er überall Schulden habe (Einvernahme vom 9. August 2023, Z. 1236 f.). 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht wie folgt: […] Vorweg ist festzuhalten, dass die blosse Möglichkeit der Tatbegehung in Bezug auf den seitens der Staatsanwaltschaft neu geltend gemachten, angeblichen Zusammenhang zwischen dem zum Verkauf angebotenen Werkzeug und einem Einbruchdiebstahl in Interlaken dem Erfordernis des dringenden Tatverdachts nicht genügt. Im Rahmen der diesbezüglichen polizeilichen Abklärungen wird sich zei- gen, ob sich die bisher vagen Verdachtsmomente zu erhärten vermögen. Mit Blick auf die während der Hausdurchsuchung sichergestellten, zuvor teilweise als gestohlen gemeldeten Fahrräder, E- Scooter und das Mobiltelefon, aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und den Auskunftspersonen sowie gestützt auf die anlässlich der Auswertung seines Mobiltelefons gesicherten Chatverläufe, Inse- rate und Bilder liegend jedoch genügend hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschuldigte des Diebstahls, evtl. gewerbsmässig begangen, der Widerhandlungen gegen das AIG sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben könnte. Im Übrigen bestreitet die Verteidigung das Bestehen des dringenden Tatverdachts nicht grundsätzlich. Insgesamt ist zu folgern, dass sich der dringende Tatverdacht weiter erhärtet und auch ausgedehnt hat. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner persönlichen Beschwerde zum dringenden Tatverdacht im Wesentlichen vor, dass er nicht vorgehabt habe, sich mit den be- sagten Fundstücken finanziell zu bereichern oder seinen Lebensunterhalt zu finan- zieren. Damit bestreitet der Beschwerdeführer – wie bereits seine Verteidigung in der Stellungnahme vom 21. August 2023 an das Zwangsmassnahmengericht – die gewerbsmässige Begehung. 4.6 Die Staatsanwaltschaft ergänzt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. Septem- ber 2023 zum dringenden Tatverdacht, dass die vom Beschwerdeführer zum Ver- 4 kauf angebotenen Werkzeuge aus einem Einbruchdiebstahl vom 16./17. Februar 2023 in Biel stammten. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang ausgesagt, dass er von D.________ beauftragt worden sei, die Werkzeuge zu ver- äussern. D.________ dagegen habe in seiner Einvernahme vom 16. August 2023 bestritten, den Beschwerdeführer mit dem Verkauf der Werkzeuge beauftragt zu haben. Die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers aufgefundenen Fotos der fraglichen Werkzeuge stammten vom 18. Februar 2023, 23. Februar 2023 und vom 24. Februar 2023. Unter diesen Umständen habe sich der dringende Tatverdacht betreffend den Einbruchdiebstahl bzw. die Hehlerei verstärkt. 4.7 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk- te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Ver- fahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 4.8 Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sa- che zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Stiehlt der Dieb gewerbsmässig, liegt eine qualifizierte Tatbegehung vor (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Den Tatbestand der Hehlerei erfüllt, wer eine Sache, von der er weiss oder an- nehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheim- licht oder veräussern hilft (Art. 160 StGB). 4.9 Der Beschwerdeführer soll sich diverse – teilweise als gestohlen gemeldete – Fahrräder und E-Scooter angeeignet und diese teilweise wieder verkauft oder zu verkaufen versucht haben. Dies wird seitens des Beschwerdeführers in seiner per- sönlichen Eingabe und seitens der Verteidigung in der Eingabe an das Zwangs- massnahmengericht vom 21. August 2023 grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. So erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich bei den in seinem Keller anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Fahrräder und E-Scooter teilweise um Fundstücke handle, welche er mit nach Hause genommen habe. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juni 2023 führte er hierzu aus, dass ein Fundstück etwas sei, das keinen rechtmässigen Besitzer habe und nicht mehr fahrtauglich sei. Wenn er etwas vorfinde, das alleine sei, sei es für ihn ein Fundstück (Z. 115 ff.). Er räum- te ein, dass er das eine oder andere Fahrrad verkauft habe. Insgesamt vielleicht 5 drei bis vier Stück (Z. 294 ff.). Er habe ca. CHF 500.00 bis 600.00 pro Fahrrad ver- dient (Z. 313). Anlässlich der Einvernahme vom 9. August 2023 korrigierte der Be- schwerdeführer die Anzahl verkaufter Fahrräder auf Vorhalt der Polizei auf sechs bis sieben Stück. Er erklärte, dass es in der letzten Zeit ein Fahrrad pro Monat ge- wesen sei. Gleichzeitig brachte er vor, dass er in den letzten Jahren nichts derglei- chen gemacht habe. Auf Vorhalt der Polizei, wonach die ersten Anzeigen auf Ani- bis aus dem Jahr 2021 stammten, 2022 es dann nur wenige Anzeigen gewesen seien und 2023 die Anzeigen wieder zugenommen hätten, erklärte der Beschwer- deführer, insgesamt 15 Fahrräder verkauft zu haben (Z. 1248 ff.). Dagegen bestrei- tet der Beschwerdeführer die gewerbsmässige Begehung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Um- schreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine quasi «ne- benberufliche» deliktische Tätigkeit kann dabei genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dar- stellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Verlangt wird, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht han- delte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten ge- schlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tat- bestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Das erste Kriterium, nämlich die mehrfache Tatbegehung, ist vorliegend gegeben. Wie viele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Es ist viel mehr zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag die- se verübt worden sind (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 97 zu Art. 139 StGB). Der Beschwerdeführer hat mindestens 15 Verkäufe über die letzten drei Jahre bzw. den Verkauf von einem Fahrrad pro Monat in letzter Zeit eingeräumt. Der Deliktsbetrag lässt sich aus den Akten nicht abschliessend festlegen (Erlös pro Fahrrad ca. CHF 500.00 bis 600.00). Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2022 arbeitslos. Durch die Ein- nahmen aus dem Verkauf hat er sich an den Lebensunterhaltskosten (Einkauf von Lebensmitteln; Einvernahme vom 9. August 2023, Z. 1119 f.) beteiligt. Darüber hinaus will er seinen Lebensunterhalt nur mit der Unterstützung seiner Mutter fi- nanziert haben, die ihn mit monatlich CHF 1'000.00 unterstützt haben soll (Einver- nahme vom 22. Juni 2023, Z. 170 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Au- gust 2023 erklärte er, dass er nur zwei Zahlungen in der Höhe von rund CHF 600.00 und CHF 1'000.00 erhalten habe (Z. 1141 ff.). Erkundigungen bei der Mutter des Beschwerdeführers ergaben zudem, dass ihm diese einmalig CHF 200.00 hat zukommen lassen. Ihr Sohn habe keine finanzielle Unterstützung von ihr gewollt und keine Kontonummer angegeben. Daneben will er ab und an für Freunde gearbeitet haben (Einvernahme vom 22. Juni 2023, Z. 185). Hinzu kommt, 6 dass auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers mehrere Fotos entdeckt wur- den, die auf den 4. Mai 2023 und den 9. Mai 2023 datieren und Bargeld in der Höhe von CHF 4'100.00 zeigen. Anlässlich der Einvernahme vom 9. August 2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass dieses Geld auf dem Tisch bei einem Kolle- gen gelegen sei und er dieses fotografiert habe (Z. 1181). Anhand der polizeilichen Ermittlungen konnte nun festgestellt werden, dass die Fotos in der Küche des Be- schwerdeführers aufgenommen worden waren. Daraus folgt, dass sich der Be- schwerdeführer wohl über die Diebstähle und den teilweisen Verkauf ein (zusätzli- ches) Einkommen verschafft oder zu verschaffen versucht hat. Es deutet somit ei- niges darauf hin, dass er sich durch die Begehung der Diebstähle einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt verdient oder zu verdienen versucht hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während der ersten Verkäufe 2021 und 2022 noch berufstätig war, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügt. Zusammenfassend liegen vertretbare Gründe vor, den dringenden Tatverdacht nicht nur auf mehrfachen Diebstahl, son- dern auch auf den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit zu beziehen. Weiter ergibt sich aus dem durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Sammel- rapport der Polizei vom 24. August 2023, dass auf dem Mobiltelefon des Be- schwerdeführers Fotos – erstellt am 18. Februar 2023, 23. Februar 2023 und 24. Februar 2023 – von insgesamt 17 Baumaschinen/Geräten und Akkus gefunden werden konnten. Im Zusammenhang mit der Erstellung des Fotodossiers «Bar- geld» wurden die Fotos, die anlässlich der Hausdurchsuchung am 21. Juni 2023 gemacht wurden, erneut gesichtet. Dabei sei auf einem Foto das Hilti Vermes- sungsgerät festgestellt worden, welches im vorgelegten Fotodossier auf Bild Nr. 56 erkennbar sei. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass das Gerät in der Nacht auf den 17. Februar 2023 von der Baustelle «F.________» in Biel gestohlen wurde. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sollte er dieses für seinen Kollegen «E.________» verkaufen (Einvernahme vom 9. August 2023, Z. 639 ff.). D.________ erklärte in seiner Einvernahme vom 16. August 2023, erstmals von der Polizei von diesen Maschinen gehört zu haben (Z. 54 ff.). Insgesamt hat sich der dringende Tatverdacht im Zusammenhang mit den gestoh- lenen Maschinen/Geräten in Verbindung mit dem Beschwerdeführer ebenfalls ver- dichtet. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht verneinte das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollisi- onsgefahr und stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwar- tenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- 7 tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na- tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der Fluchtgefahr zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und auf den Haftanord- nungsentscheid vom 23. Juni 2023. Weiter führt es aus, obwohl der Beschwerde- führer erwähne, dass manchmal seine Freundin für ihn eingekauft habe, offenbare sich mit seiner Aussage, bei Freunden in der Schweiz den Nachnamen normaler- weise nicht zu kennen, eine schwache soziale Bindung zur Region Biel/Seeland. Auch bekräftige der Beschwerdeführer, über Monate hinweg keinem Erwerb nach- gegangen zu sein und über keine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Im Weiteren habe sich gezeigt, dass die angegebene finanzielle Unterstützung durch die Mutter viel tiefer ausgefallen sei als von ihm behauptet. Sodann habe der Beschwerdefüh- rer zu Protokoll gegeben, seit Monaten keine Miete mehr bezahlt und überall Schulden zu haben. Dies werfe zumindest Fragen bezüglich seiner künftigen Wohnsituation auf. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch ausgesagt, mit den Einnahmen aus dem Fahrradverkauf seine Einkäufe finanziert zu haben und dass er damit habe überleben wollen. Diese Umstände würden den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls stüt- zen, der im Falle einer Verurteilung sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine obli- gatorische Landesverweisung mit sich bringen könnte. Angesichts dieser als insta- bil zu bezeichnenden Lebensumstände, insbesondere mit Blick auf die kaum vor- handenen sozialen Verbindungen in der Region, die unbezahlten Wohnungsmie- ten, die angehäuften Schulden und die möglicherweise drohende Strafe, sei durch- aus wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch Abset- zen ins Ausland zu entziehen versuchen würde. 8 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, dass er vor einigen Jahren aus Deutschland in die Schweiz eingereist sei, um auf legalem Weg seinen erlernten Beruf als Strassenbauer/Baumaschinenführer ausü- ben zu dürfen. Nach einigen Jahren der legalen Erwerbsmässigkeit habe er seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt. Er sei sich bewusst, dass seine private Situation derzeit sehr unglücklich aufgestellt sei, dennoch sehe er sich nicht dazu veranlasst, aufzugeben und aus der Schweiz zu flüchten. Er habe vor, in Freiheit auf legalem Weg seine finanzielle Situation zu verbessern und so wieder in den Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zu kommen. Die Untersuchungshaft sei eine grosse Lehre für ihn gewesen. Er wolle nie wieder in eine ihm so befremdliche und unschöne Situation geraten. Es sei seine persönliche Absicht, niemandem zu schaden oder Unrecht zu tun. 5.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht von Fluchtgefahr ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hält sich seit 2019 («letzte fixe Einreise»; Einvernahme vom 21. Juni 2023, Z. 584) in der Schweiz auf. Über Verwandte oder Bekannte in der Schweiz verfügt der Be- schwerdeführer nicht. Zwar spricht er in seinen Einvernahmen jeweils von «Kolle- gen» und «Kumpels», jedoch kennt er von diesen – wenn überhaupt – jeweils nur die Vornamen, da er den Nachnamen bei Freunden in der Schweiz jeweils nicht kenne (Einvernahme vom 9. August 2023, Z. 262 f.), was auf eine schwache Bin- dung zur Region bzw. zur Schweiz hinweist. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist die Freundin des Beschwerdeführers nach Rumänien zurückgekehrt, womit auch diese soziale Verbindung zur Schweiz dahingefallen zu sein scheint. Allein der Umstand, dass der soziale Empfangsraum für den Be- schwerdeführer – der seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt haben will, um seinem erlernten Beruf nachzugehen und sich nicht veranlasst sieht, aufzuge- ben – günstiger als anderswo sein soll, lässt eine Fluchtmöglichkeit und -wahrscheinlichkeit nicht entfallen. Immerhin scheint der Beschwerdeführer Kontakt mit seiner Mutter in Deutschland zu haben (Einvernahme vom 21. Juni 2023, Z. 581 ff.). Weiter verfügt er über keine Arbeit und keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Gemäss seinen eigenen Aussagen seien seine finanziellen Verhältnisse schlecht und mangels Aufenthaltsbewilligung habe er keine Unterstützung vom RAV erhalten (Einvernahme vom 9. August 2023, Z. 174). Schliesslich ergibt sich aus dem Sammelrapport der Polizei vom 24. August 2023, dass die Wohnung des Beschwerdeführers unterdessen geräumt wurde (Exmission). Vor diesem Hinter- grund muss festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwieri- gen finanziellen Situation befindet und hier weder in sozialer noch familiärer Hin- sicht integriert ist und nunmehr über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt. In sozia- ler, finanzieller und beruflicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer somit nichts für sich ableiten, was gegen die Annahme von Fluchtgefahr spräche. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Verurteilung wegen ge- werbsmässigen Diebstahls eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Gelds- trafe nicht unter 90 Tagessätzen droht (vgl. Art. 139 Ziff. 2 aStGB). Ob der Be- schwerdeführer mit einer (teil-)bedingt ausgesprochen Strafe rechnen kann, ist fraglich. Ausgeschlossen ist die Gewährung eines (teil-)bedingten Vollzugs zwar nicht von vornherein. Damit diese Möglichkeit bei der Beurteilung des besonderen 9 Haftgrunds – anders als im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (vgl. zum Ganzen etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 und E. 7.2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre) – indes berücksichtigt und fluchtmindernd/allenfalls fluchtausschliessend gewertet werden kann, ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs hat. Hierüber ist mangels entsprechender Hinweise und Belege derzeit noch keine verlässliche Pro- gnose möglich. Vorstrafenlosigkeit resp. Erstmaligkeit ist für sich allein kein absolu- ter Grund für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Sie kann lediglich als ei- ner von mehreren Aspekten bei der Prüfung der Prognose in Rechnung gestellt werden. Betreffend die angeblich drohende Landesverweisung lassen die Akten derzeit keinen Schluss zu. Der Beschwerdeführer ist EU-Bürger, weshalb zu prüfen sein wird, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen (FZA) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1, wonach nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Ab- kommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öf- fentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen und die Frage, ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit [weiterhin] gefährdet ist, aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens folgt, wobei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren ist). Die- ser Frage braucht vorliegend indes nicht weiter nachgegangen zu werden, stellt doch bereits die drohende Freiheitsstrafe einen hohen Fluchtanreiz dar. Bei einer Gesamtbetrachtung liegen nach dem Gesagten zahlreiche, für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (kein fester Wohnsitz in der Schweiz; keine sozialen oder familiären Bindungen in der Schweiz; keine Arbeitsstelle in der Schweiz; drohende Strafe; Bezug zu Deutschland). Diese überwiegen vorliegend klar die Beteuerung des Beschwerdeführers, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten resp. sich nicht durch Flucht der Strafverfolgung und dem allfälligen Strafvollzug zu entziehen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Be- schwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu er- wartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Das Zwangsmassnahmengericht ist in Würdigung der vorliegenden Um- stände zu Recht von einer ausgeprägten Fluchtgefahr ausgegangen. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 10 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Juni 2023 und damit seit rund 3 Monaten in Haft. Die vorinstanzlich bis zum 20. November 2023 verlängerte Unter- suchungshaft führt zu einer Haftdauer von insgesamt fünf Monaten. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe (insb. gewerbsmässi- ger Diebstahl und Hehlerei) droht noch keine Überhaft. Indessen rechtfertigt sich eine Verlängerung der Haft um drei Monate aus anderen Überlegungen nicht: Die Voruntersuchung steht kurz vor dem Abschluss. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2023 in Aus- sicht, dass die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers am 14. September 2023 stattfinden werde. Damit ist nur noch die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO und die Redaktion der Anklageschrift ausstehend. Hierfür erscheint eine Verlänge- rung der Haftdauer um drei Monate nicht geboten. Vorliegend erscheint eine Haft- dauer von zwei Monaten ausreichend. Die Beschwerdekammer geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zur Anklage bringen wird. Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Haftverlängerung wird daher von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Haft für eine Dauer bis zum 20. Oktober 2023 bewilligt. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Begründungsdichte betreffend Ersatzmassnahmen rügt, kann ihm nicht ge- folgt werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden u.a., ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4, 139 IV 179 E. 2.2 und 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Das Zwangsmassnah- mengericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass bei der Anordnung von Er- satzmassnahmen Gewähr dafür geboten werden müsse, dass der Beschwerdefüh- rer, wäre er in Freiheit, nicht die Flucht ergreifen oder in der Schweiz untertauchen würde. Dies könne im vorliegenden Fall angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr infolge der instabilen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers derzeit durch keine Ersatzmassnahmen gewährleistet werden. Damit fällt die Begründung zwar kurz aus, eine Gehörsverletzung liegt aber nicht vor. Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (nieder- schwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1mit Hinweisen). Angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr bestehen vorliegend bereits aus diesem Grund Zweifel, ob Ersatzmassnahmen an- geordnet werden können. Mögliche Ersatzmassnahmen wie die Meldepflicht oder das electronic Monitoring vermögen der Gefahr des Untertauchens oder der Flucht nicht wirksam zu begegnen. 6.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist somit unter Berücksichtigung der Kür- zung der Haftdauer verhältnismässig. 11 7. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen insoweit durch, als das Zwangsmass- nahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 20. November 2023 verlängert hat und sie nunmehr um zwei statt um drei Monate bis zum 20. Oktober 2023 verlän- gert wird. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Durch die Kürzung der Haftdauer um bloss einen Monat wird der angefochtene Entscheid nur unwesent- lich abgeändert. Der Beschwerdeführer hat daher die vollen Kosten des Beschwer- deverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu tragen. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 25. August 2023 aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 20. November 2023 verlängert hat. Die Untersuchungshaft wird bis zum 20. Oktober 2023 verlängert. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 15. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 14