9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs und der teilweisen Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 600.00 trägt der Kanton.