7.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass Kapitalauszahlungen (und Renten) unter Berücksichtigung der Existenzsicherung nur für die Dauer von einem Jahr beschlagnahmt werden können, kann ihm nicht gefolgt werden. Würde die Dauer der Beschlagnahme von Kapitalabfindungen entsprechend Art. 93 Abs. 2 SchKG auf ein Jahr beschränkt, liefe dies dem Sinn und Zweck der strafrechtlichen Ersatzforderungsbeschlagnahme als provisorische Sicherstellungsmassnahme zuwider, da ein Grossteil der auszubezahlenden Pensionskassenguthaben so gar nie beschlagnahmt werden könnten.