Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob das Existenzminium des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau ab Februar 2024 noch gewahrt ist. Bis dahin bleibt das gesamte Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers sichergestellt, zumal die grundsätzlichen Beschlagnahmevoraussetzungen erfüllt sind und das Existenzminium der Ehegatten zum Verfügungszeitpunkt gewahrt war und derzeit noch gewahrt ist. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass Kapitalauszahlungen (und Renten) unter Berücksichtigung der Existenzsicherung nur für die Dauer von einem Jahr beschlagnahmt werden können, kann ihm nicht gefolgt werden.