Der Umstand, dass die beiden erst Mitte oder Ende August 2023 davon Kenntnis genommen haben sollen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten reduzieren müssen, ändert daran nichts. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten und für den Moment hinreichend plausibilisierten monatlichen Mindestbedarfs müssten die den Ehegatten frei zugänglichen Kontoguthaben vielmehr bis und mit Januar 2024 ausreichen. Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob das Existenzminium des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau ab Februar 2024 noch gewahrt ist.