Daraus wird deutlich, dass das Recht auf Sicherung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und seiner Frau zum Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft ihr gesamtes Pensionskassenguthaben beschlagnahmte, nicht tangiert wurde. Vielmehr hatten sie mit den ihnen belassenen über CHF 33'600.00 – auch mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Existenzminium von CHF 5'200.00 – ausreichend liquide Mittel zur Verfügung. Der Umstand, dass die beiden erst Mitte oder Ende August 2023 davon Kenntnis genommen haben sollen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten reduzieren müssen, ändert daran nichts.