8 Konto O.________ der Einzelunternehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der UBS Switzerland AG befanden sich am 25. Juli 2023 schliesslich noch CHF 8'340.30 (Akten W 23 188, pag. 07 312 079). Auch dieses wurde nicht mit Beschlag belegt, so dass die Ehegatten über dieses Guthaben ebenfalls frei verfügen konnten. Daraus wird deutlich, dass das Recht auf Sicherung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und seiner Frau zum Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft ihr gesamtes Pensionskassenguthaben beschlagnahmte, nicht tangiert wurde.