Weitere Konten des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau wurden nicht gesperrt. Auch wenn sich zufolge der durchgeführten Bankeditionen im Nachhinein herausstellte, dass sich auf keinem der Konten des Beschwerdeführers bei der UBS Switzerland AG mehr als CHF 30'000.00 befanden und die Kontosperren mit Verfügung vom 17. August 2023 vollumfänglich aufgehoben wurden (Akten W 23 188, pag. 07 270 033), standen den Ehegatten zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Altersguthabens liquide Mittel von insgesamt rund CHF 33'600.00 zur Verfügung. So befanden sich – nach einer Zahlung von CHF 3'000.00 mit dem Zweck «Dauerauftrag K.___