Dennoch hat die Staatsanwaltschaft dem Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Existenzsicherung in zweierlei Hinsicht Rechnung getragen. Zum einen wurden einzig die auf den Beschwerdeführer lautenden Konten bei der UBS Switzerland AG gesperrt. Zum anderen bezog sich diese Kontosperre nur auf Kontoguthaben, die den Betrag von CHF 30'000.00 überstiegen. Etwas Anderes geht auch aus den von der Kammer beigezogenen Unterlagen nicht hervor (vgl. Akten W 23 188, pag. 07 270 001-003). Weitere Konten des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau wurden nicht gesperrt.