Der Anspruch auf Existenzsicherung ist nach der Rechtsprechung anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Anwendung von Art. 93 SchKG zu konkretisieren. Wie den von der Kammer beigezogenen Verfahrensakten entnommen werden kann, ging die dem Strafverfahren zugrundeliegende Strafanzeige am 27. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein (Akten W 23 188, pag. 04 001 001). Zu diesem Zeitpunkt stand die Auszahlung des gesamten Guthabens des Beschwerdeführers aus beruflicher Vorsorge unmittelbar bevor (vgl. E. 3).