Wie vorab angeführt (E. 4.3), haben die Strafverfolgungsbehörden die Einkommensund Vermögensverhältnisse der betroffenen Person schon bei der Anordnung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Notbedarf der betroffenen Person (und deren Familie) nicht tangiert wird. Der Anspruch auf Existenzsicherung ist nach der Rechtsprechung anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Anwendung von Art. 93 SchKG zu konkretisieren.