6.5 Zumal sich die Beschlagnahme des gesamten Altersguthabens – wie nachfolgend zu erörtern sein wird (E. 7.2 und 7.3) – derzeit noch als verhältnismässig erweist und sich auf Umstände stützt, die dem Beschwerdeführer – spätestens nach Durchsicht der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren – bekannt waren, wird aus Gründen der Verfahrenseffizienz trotz der festgestellten