je mit Hinweisen). 6.3 Auch wenn die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine summarische, kurze Begründung enthalten soll (vgl. E. 4.2), genügt die angefochtene Verfügung den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit Blick auf Frage der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme des gesamten Pensionskassenguthabens nicht. So geht daraus nicht hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess; jeglicher Hinweis auf das Existenzminimum des Beschwerdeführers und das seiner Ehefrau fehlt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit verletzt. 6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.