6 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme seines Altersguthabens. Soweit er sinngemäss dagegen vorbringt, dass eine Prüfung der Existenzsicherung unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterblieben sei, macht er eine Gehörsverletzung geltend. 6.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art.