Anders als er meint, brauchen nach Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmte Vermögenswerte denn auch keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (Urteil des Bundesgerichts 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hinweisen).