5.3 Auch wenn in der Begründung der Beschlagnahmeverfügung unter anderem die Rechtsgrundlagen von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO und Art. 70 Abs. 1 StGB genannt werden, hat die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung ausdrücklich dahingehend begründet, dass die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung erfolgte (vgl. die von der Kammer hinzugefügten Hervorhebungen). Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen der Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB als erfüllt erachtet hat, sind implizit auch die Voraussetzungen von Art.