263 Abs. 1 lit. d StPO können Vermögenswerte vorsorglich beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte der Einziehung, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der verletzten Person zur Widerherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann gemäss Art.