5 der Pensionskasse edierten Unterlagen und Informationen implizit geltend mache, dass er freiwillige Einkäufe getätigt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass er das Pensionskassenguthaben weder durch eine Straftat erlangt habe noch sei es dazu bestimmt gewesen, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Auch habe er keine Einkäufe in die fragliche Pensionskasse getätigt. 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Beschlagnahmeverfügung wie folgt (Hervorhebung durch die Kammer hinzugefügt): Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit.