04 001 001-070). Allein der Deliktsbetrag der auf die eigenen, die seiner Frau und die Bankkonten der J.________ (GmbH) getätigten, mutmasslich unrechtmässigen Überweisungen soll sich gemäss den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auf mehr als CHF 10 Mio. belaufen (vgl. dazu Akten W 23 188, pag. 06 002 001-007). Darüber hinaus ist aktenkundig, dass aufgrund der vorzeitigen Pensionierung des Beschwerdeführers per 31. Juli 2023 auf diesen Zeitpunkt hin ein Anspruch gegenüber der Pensionskasse auf Auszahlung des Alterskapitals entstanden ist.