Gleiches gilt, wenn er die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft die Sperrung seiner Kundenbeziehungen bei der DC Bank, namentlich des Kontos E.________, angeordnet hat, «soweit erforderlich» mitanficht. Auch wenn die Sperrung rein vorsorglich erfolgte und zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf dem Konto noch keine Transaktion verbucht war, ist der Beschwerdeführer durch die verfügte Kontosperrung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, da die Sperrung auch allfällige zukünftige entgegengenommene Eingänge und Gutschriften umfasst (vgl. Akten W 23 188, pag. 07 922 001).