Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme seines Altersguthabens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Gleiches gilt, wenn er die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft die Sperrung seiner Kundenbeziehungen bei der DC Bank, namentlich des Kontos E.________, angeordnet hat, «soweit erforderlich» mitanficht.