Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 373 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung, Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 28. Juli 2023 (W 23 188) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung und Urkundenfälschung. In diesem Zusammenhang beschlagnahmte sie mit Verfügung vom 28. Juli 2023 das Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers bei der Pensionskasse D.________ (nachfolgend: Pensionskasse). Gleichentags verfügte sie die Sperrung sämtlicher Kundenbeziehungen des Beschwerdeführers, insbesondere des Kontos E.________ bei der DC Bank. Diese sowie weitere Verfü- gungen wurden dem Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Übermittlungszettel vom 21. August 2023 formell eröffnet. Am 1. September 2023 erhob Fürsprecher B.________ zugunsten des Beschwerdefüh- rers Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, was folgt: 1a. Es sei Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.07.2023 im Verfahren W 23 188 aufzu- heben und das Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers bei der Pensionskasse F.________ (AG) in der Höhe von CHF 1'048’091.25 wieder freizugeben und nach den Anweisungen des Beschwer- deführers zu überweisen. 1b. Für den Fall, dass das Guthaben nach Ziff. I/1a bereits auf das Konto E.________ bei der DC Bank Bern, lautend auf den Beschwerdeführer, ausbezahlt worden sein sollte, ist die Beschlagnahmung des erwähnten Kontos in der Höhe von insgesamt CHF 1'048’091.25 aufzuheben, sodass der Be- schwerdeführer über diesen Betrag frei verfügen kann. 2a. Eventualiter sei die Pensionskasse F.________ (AG) anzuweisen, jeweils auf Anfang eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per Anfang August 2023, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 5’200.00 nach den von ihm erteilten Zahlungsinstruktionen zu überweisen. 2b. Für den Fall, dass das Guthaben nach Ziff. I/1a bereits auf das Konto E.________ bei der DC Bank Bern, lautend auf den Beschwerdeführer, ausbezahlt worden sein sollte, sei die DC Bank Bern ge- richtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer jeweils auf Anfang eines jeden Monats, erstmals rück- wirkend per Anfang August 2023, einen Betrag von CHF 5’200.00 nach den von ihm erteilten Zah- lungsinstruktionen zu überweisen. 3. Es sei die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers auf das vorliegende Beschwerdeverfah- rens auszudehnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge Nachdem die Staatsanwaltschaft am 7. September 2023 einen Ordner mit Kopien der relevanten Akten eingereicht hatte, eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfü- gung vom 12. September 2023 ein Beschwerdeverfahren, gab der Generalstaatsan- waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und teilte unter anderem mit, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Fürsprecher B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer dele- gierten Stellungnahme vom 29. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die delegierte Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 zugestellt. Nachdem Fürsprecher B.________ am 13. Oktober 2023 Einsicht in die der Kammer vorlie- 2 genden Akten erhalten hatte, beantragte er mit unaufgeforderter Replik vom 14. Ok- tober 2023 sinngemäss, es seien die gesamten Akten des Verfahrens W 23 188 zu edieren. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 nahm und gab die Verfahrenslei- tung davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten W 23 188 (ein USB-Stick) für das Beschwerdeverfahren BK 23 494 (Beschwerde gegen die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2023) eingereicht hatte und zog den USB-Stick für das hiesige Beschwerdeverfahren bei. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme seines Altersguthabens unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert. Gleiches gilt, wenn er die Verfügung, mit welcher die Staats- anwaltschaft die Sperrung seiner Kundenbeziehungen bei der DC Bank, namentlich des Kontos E.________, angeordnet hat, «soweit erforderlich» mitanficht. Auch wenn die Sperrung rein vorsorglich erfolgte und zum Zeitpunkt der Beschwerdeer- hebung auf dem Konto noch keine Transaktion verbucht war, ist der Beschwerde- führer durch die verfügte Kontosperrung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, da die Sperrung auch allfällige zukünftige entgegengenommene Eingänge und Gutschriften umfasst (vgl. Akten W 23 188, pag. 07 922 001). Wie den von der Kammer beigezogenen Akten entnommen werden kann, wurde das beschlagnahmte Pensionskassenguthaben zwischenzeitlich zwecks Verwaltung auf das dafür vorge- sehen gewesene Privatkonto mit der E.________ bei der DC Bank überwiesen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3) – einzutreten. 2.3 Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungahme vorbringt, wird der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend in erster Linie die Beschlagnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 sowie – soweit mitangefochten – die Sperrung der Kundenbeziehung des Beschwerdeführers bei der DC Bank. Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eventualiter die Festlegung eines monatlichen Betrags zur Existenzsicherung und entsprechende Anweisungen der F.________ (AG) bzw. der DC Bank verlangt, bildet dies nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens, zumal die Staatsanwaltschaft darüber nicht entschieden hat. Auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten. 3 3. Mit Strafanzeige vom 27. Juli 2023 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Finanzverantwortlicher mehrerer Gesellschaften der G.________-Gruppe (insbe- sondere der H.________ (AG) und der I.________ (AG)) während mindestens 13 Jahren regelmässig heimlich von den Bankkonten der Gesellschaften unrecht- mässige Überweisungen auf seine privaten Bankkonten, auf die ihm nahestehender natürlicher und juristischer Personen sowie – zwecks Begleichung von Forderungen, die sich gegen ihn oder gegen ihm nahestehende Personen richteten – auf Konten Dritter veranlasst zu haben (vgl. Akten W 23 188, pag. 04 001 001-070). Allein der Deliktsbetrag der auf die eigenen, die seiner Frau und die Bankkonten der J.________ (GmbH) getätigten, mutmasslich unrechtmässigen Überweisungen soll sich gemäss den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auf mehr als CHF 10 Mio. be- laufen (vgl. dazu Akten W 23 188, pag. 06 002 001-007). Darüber hinaus ist aktenkundig, dass aufgrund der vorzeitigen Pensionierung des Beschwerdeführers per 31. Juli 2023 auf diesen Zeitpunkt hin ein Anspruch gegenü- ber der Pensionskasse auf Auszahlung des Alterskapitals entstanden ist. So hatte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2023 bei der Pensionskasse (bzw. der Pen- sionskassenverwalterin F.________ (AG)) einen Antrag auf Auszahlung des gesam- ten Pensionskassenguthabens gestellt. Dieses belief sich am 25. Juli 2023 auf CHF 1'048'419.10 zuzüglich CHF 19’672.15 Auskaufskosten. Per 2. August 2023 sollte der Betrag auf das dafür eröffnete Konto E.________ bei der DC Bank Bern ausbezahlt werden (vgl. Akten W 23 188, pag. 07 701 007-014). Am 28. Juli 2023 erliess die Staatsanwaltschaft die vorliegend zu überprüfenden Be- schlagnahme- und Kontosperrungsverfügungen. 4. 4.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme an- geordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlag- nahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Ihre materielle Grundlage findet die Vermögensbeschlagnahme in Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wor- den sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, der Einziehung, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Ver- mögenswerte nicht mehr vorhanden, kann auf einer Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt werden (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbe- schlagnahme). 4 4.2 Die Beschlagnahme stellt eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstel- len, damit das urteilende Gericht hierüber gegebenenfalls disponieren kann. Dem- entsprechend setzt die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine summarische, kurze Begründung voraus (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Ersatzforderung besteht, muss die Sicherungsmassnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss schnell ent- scheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder dass sie vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unter- richtet worden zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen; Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 22 278 vom 18. November 2022 E. 4.1). Die zu be- schlagnahmende Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermö- genswerten, die durch die Anlasstat erlangt worden sind und somit der Einziehung von Art. 70 StGB unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Die Höhe der Ersatz- forderung kann im Sinne des Art. 70 Abs. 5 StGB geschätzt werden (vgl. KONO- PATSCH, StGB Annotierter Kommentar, 2020 Rz. 13 f. zu Art. 71 StGB mit Hinweisen; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/ PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 17 zu Art. 70 StGB; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 278 vom 18. November 2022 E. 4.1). 4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Ersatzforderungsbeschlag- nahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung das Existenzminimum des Betroffenen zu berücksichtigen. D.h. die Strafverfolgungs- behörden haben vor dem Hintergrund der nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verfassungsrechtlich garantier- ten Existenzsicherung und des Verhältnismässigkeitsprinzips schon bei der Anord- nung der Ersatzforderungsbeschlagnahme die Einkommens- und Vermögensver- hältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Notbe- darf des Betroffenen nicht tangiert wird. Der Anspruch auf Existenzsicherung ist an- hand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Anwen- dung von Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu konkretisieren (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 360 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 3.5 mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 278 vom 18. November 2022 E. 4.2 mit Ver- weis auf BK 18 537 vom 1. Mai 2019 E. 12.4; BK 18 444 vom 29. Januar 2019 E. 5.2; BK 16 257 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3 und 5). Die Strafverfolgungsbehörde kann sich hierbei auf eine relativ oberflächliche Prüfung beschränken. Bundesrechtswidrig ist es hingegen, auf jede Prüfung zu verzichten (vgl. KONOPATSCH, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 71 StGB mit Hinweisen). 5. 5.1 Dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, wird vom Beschwerdeführer mit Blick auf den dargelegten Ermittlungsstand (E. 3) zu Recht nicht bestritten. Gleiches gilt für die grundsätzliche Zulässigkeit der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB. Der Beschwerdeführer moniert jedoch, die Begründung der Be- schlagnahme sei unzutreffend, da sich die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Art. 70 Abs. 1 StGB stütze und durch die in Ziff. 2 der Beschlagnahmeverfügung bei 5 der Pensionskasse edierten Unterlagen und Informationen implizit geltend mache, dass er freiwillige Einkäufe getätigt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass er das Pensionskassenguthaben weder durch eine Straftat erlangt habe noch sei es dazu bestimmt gewesen, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Auch habe er keine Einkäufe in die fragliche Pensionskasse getätigt. 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Beschlagnahmeverfügung wie folgt (Hervorhebung durch die Kammer hinzugefügt): Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Vermögenswerte vorsorglich beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte der Einziehung, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der verletzten Person zur Widerherstellung des recht- mässigen Zustandes ausgehändigt werden. Wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte der betroffenen Person vorsorglich mit Beschlag belegen lassen. Die Bestimmungen des BVG und des SchKG stehen einer vorläufigen Be- schlagnahme von Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (Eintritt Ver- sicherungsfall) nicht entgegen. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei der G.________ -Gruppe sich oder nahestehenden Dritten zum Nachteil der G.________-Gruppe Vermögenswerte zukommen liess. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorsorgliche Beschlagnahme des Altersguthabens des Be- schuldigten aus beruflicher Vorsorge im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung als ange- bracht und verhältnismässig, zumal der Eintritt des Versicherungsfalls «Alter» beim Beschuldigten un- mittelbar bevorsteht. Über die endgültige Einziehung wird regelmässig erst im Urteilsstadium entschie- den. […]. 5.3 Auch wenn in der Begründung der Beschlagnahmeverfügung unter anderem die Rechtsgrundlagen von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO und Art. 70 Abs. 1 StGB genannt werden, hat die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung ausdrücklich dahin- gehend begründet, dass die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung erfolgte (vgl. die von der Kammer hinzugefügten Hervorhebungen). Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen der Ersatzforderungs- beschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB als erfüllt erachtet hat, sind implizit auch die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 1 StGB bejaht worden, was mit Blick auf die bei Beschlagnahmeverfügungen geltende summarische Begründungspflicht (vgl. E. 4.2) ausreicht. Inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sein sollten, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Anders als er meint, brauchen nach Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmte Vermögenswerte denn auch keinen Zu- sammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich die- ser strafprozessuale Arrest von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (Urteil des Bundesgerichts 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 6 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme sei- nes Altersguthabens. Soweit er sinngemäss dagegen vorbringt, dass eine Prüfung der Existenzsicherung unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögens- verhältnisse unterblieben sei, macht er eine Gehörsverletzung geltend. 6.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begrün- den. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 6.3 Auch wenn die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine summarische, kurze Be- gründung enthalten soll (vgl. E. 4.2), genügt die angefochtene Verfügung den Min- destanforderungen an die Begründungspflicht mit Blick auf Frage der Verhältnismäs- sigkeit der Beschlagnahme des gesamten Pensionskassenguthabens nicht. So geht daraus nicht hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess; jeg- licher Hinweis auf das Existenzminimum des Beschwerdeführers und das seiner Ehefrau fehlt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit verletzt. 6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu ver- zichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Be- schwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat oberinstanzlich nachbegründet, aus welchen Gründen sie die vollumfängliche Beschlagnahme des Pensionskassenguthabens des Beschwerdeführers als verhältnismässig erachtet. Dieser konnte im Rahmen seiner unaufgeforderten Replik zu den Vorbringen Stel- lung nehmen. 6.5 Zumal sich die Beschlagnahme des gesamten Altersguthabens – wie nachfolgend zu erörtern sein wird (E. 7.2 und 7.3) – derzeit noch als verhältnismässig erweist und sich auf Umstände stützt, die dem Beschwerdeführer – spätestens nach Durchsicht der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren – bekannt waren, wird aus Gründen der Verfahrenseffizienz trotz der festgestellten 7 Gehörsverletzung insoweit auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist aber im Dispositiv fest- zuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 7. 7.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahmung des gesamten Pensionskassenguthabens dem Sinne nach vor, dass durch die Beschlagnahme sein Existenzminimum und das seiner Frau nicht mehr gewahrt sei. 7.2 Wie vorab angeführt (E. 4.3), haben die Strafverfolgungsbehörden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person schon bei der Anordnung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Notbedarf der betroffenen Person (und deren Familie) nicht tangiert wird. Der An- spruch auf Existenzsicherung ist nach der Rechtsprechung anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Anwendung von Art. 93 SchKG zu konkretisieren. Wie den von der Kammer beigezogenen Verfahrensakten entnom- men werden kann, ging die dem Strafverfahren zugrundeliegende Strafanzeige am 27. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein (Akten W 23 188, pag. 04 001 001). Zu diesem Zeitpunkt stand die Auszahlung des gesamten Guthabens des Beschwerde- führers aus beruflicher Vorsorge unmittelbar bevor (vgl. E. 3). Dementsprechend musste die Staatsanwaltschaft rasch handeln, was ausschloss, dass sie komplexe Rechtsfragen löste oder vor dem Beschlagnahmeentscheid darauf wartete, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet zu werden (vgl. E. 4.1). Auch eine detaillierte Bedarfsabklärung war in Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse nicht möglich. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft dem Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Existenzsicherung in zweierlei Hinsicht Rechnung getragen. Zum einen wurden einzig die auf den Beschwerdeführer lautenden Konten bei der UBS Switzerland AG gesperrt. Zum anderen bezog sich diese Kontosperre nur auf Kontoguthaben, die den Betrag von CHF 30'000.00 überstiegen. Etwas Anderes geht auch aus den von der Kammer beigezogenen Unterlagen nicht hervor (vgl. Ak- ten W 23 188, pag. 07 270 001-003). Weitere Konten des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau wurden nicht gesperrt. Auch wenn sich zufolge der durchgeführten Bankeditionen im Nachhinein herausstellte, dass sich auf keinem der Konten des Beschwerdeführers bei der UBS Switzerland AG mehr als CHF 30'000.00 befanden und die Kontosperren mit Verfügung vom 17. August 2023 vollumfänglich aufgeho- ben wurden (Akten W 23 188, pag. 07 270 033), standen den Ehegatten zum Zeit- punkt der Beschlagnahme des Altersguthabens liquide Mittel von insgesamt rund CHF 33'600.00 zur Verfügung. So befanden sich – nach einer Zahlung von CHF 3'000.00 mit dem Zweck «Dauerauftrag K.________» – am 28. Juli 2023 auf dem Konto IBAN CH65 0024 1241 9311 3762 1, lautend auf den Beschwerdeführer und seine Frau, bei der UBS Switzerland AG CHF 20'507.70 (Akten W 23 188, pag. 07 286 001). Daneben bestand auf dem Konto L.________, lautend auf den Beschwerdeführer, bei der Raiffeisenbank M.________ Mitte Juli 2023/Anfang Au- gust 2023 ein Guthaben von CHF 1'957.63 (Akten W 23 188, pag. 07 390 005 und 07 393 072). Auf dem Konto N.________ bei der Postfinance AG waren am 28. Juli 2023 CHF 2’823.10 verfügbar (Akten W 23 188, pag. 07 433 223). Auf dem 8 Konto O.________ der Einzelunternehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der UBS Switzerland AG befanden sich am 25. Juli 2023 schliesslich noch CHF 8'340.30 (Akten W 23 188, pag. 07 312 079). Auch dieses wurde nicht mit Be- schlag belegt, so dass die Ehegatten über dieses Guthaben ebenfalls frei verfügen konnten. Daraus wird deutlich, dass das Recht auf Sicherung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und seiner Frau zum Zeitpunkt, in dem die Staatsanwalt- schaft ihr gesamtes Pensionskassenguthaben beschlagnahmte, nicht tangiert wurde. Vielmehr hatten sie mit den ihnen belassenen über CHF 33'600.00 – auch mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Existenzminium von CHF 5'200.00 – ausreichend liquide Mittel zur Verfügung. Der Umstand, dass die beiden erst Mitte oder Ende August 2023 davon Kenntnis genommen haben sollen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten reduzieren müssen, ändert daran nichts. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten und für den Moment hinreichend plausibi- lisierten monatlichen Mindestbedarfs müssten die den Ehegatten frei zugänglichen Kontoguthaben vielmehr bis und mit Januar 2024 ausreichen. Die Staatsanwalt- schaft wird zu prüfen haben, ob das Existenzminium des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau ab Februar 2024 noch gewahrt ist. Bis dahin bleibt das gesamte Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers sichergestellt, zumal die grundsätzlichen Beschlagnahmevoraussetzungen erfüllt sind und das Existenzmi- nium der Ehegatten zum Verfügungszeitpunkt gewahrt war und derzeit noch gewahrt ist. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass Kapitalauszahlungen (und Renten) unter Berücksichtigung der Existenzsicherung nur für die Dauer von einem Jahr beschlagnahmt werden können, kann ihm nicht gefolgt werden. Würde die Dauer der Beschlagnahme von Kapitalabfindungen entsprechend Art. 93 Abs. 2 SchKG auf ein Jahr beschränkt, liefe dies dem Sinn und Zweck der strafrechtlichen Ersatzforderungsbeschlagnahme als provisorische Sicherstellungsmassnahme zu- wider, da ein Grossteil der auszubezahlenden Pensionskassenguthaben so gar nie beschlagnahmt werden könnten. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Staatsanwalt- schaft wird zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zum Zwecke der Existenzsicherung ab Februar 2024 weitere liquide Mittel zur Verfügung zu stellen sind. Bis dahin bleibt das gesamte zwischenzeitlich zur Verwaltung auf das wurde das Konto E.________ bei der DC Bank überwiesene Pensionskassengutha- ben des Beschwerdeführers sichergestellt und das genannte Konto gesperrt. Im Üb- rigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund der festge- stellten Verletzung des rechtlichen Gehörs und der teilweisen Gutheissung der Be- schwerde rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'200.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 600.00 trägt der Kanton. 9 9.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund des teilweisen Obsie- gens des Beschwerdeführers besteht für die Hälfte der auf das Beschwerdeverfah- ren entfallenden amtlichen Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen ha- ben, ob dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zum Zwecke der Existenzsiche- rung ab Februar 2024 weitere liquide Mittel zur Verfügung zu stellen sind. Bis dahin bleibt das gesamte Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers sichergestellt und das Konto E.________ bei der DC Bank gesperrt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 4. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Für die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt P.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 5. Januar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite! 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12