6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Auch der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten. Die ihm entstandenen Aufwendungen sind daher als geringfügig zu bezeichnen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 c StPO), weshalb ihm keine Entschädigung ausgerichtet wird.