4 (ICD-10 F40.2) noch von einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) auszugehen. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Geschädigten- und damit auch die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, womit ihr auch kein Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO zu kommt. 5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.