125 StGB) zum Nachteil der Beschwerdeführerin gestellt. Nur am Rande ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch nicht deutlich würde, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund des Autounfalls tatsächlich geschädigt worden sein soll. So wird in der Beschwerde lediglich die Vermutung geäussert, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall wohl an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Wie dem der Beschwerde beigelegten E-Mail-Ver- kehr vom 2. September 2023 zwischen der Kindsmutter und der behandelnden Psychologin, E._