4.4.2 Dass die Staatsanwaltschaft eine Geschädigtenstellung von Unfallbeteiligten – und damit auch der Beschwerdeführerin – sowohl mit Blick auf Art. 90 Abs. 1 SVG als auch Art. 91 SVG verneint hat, ist vor dem Hintergrund der voranstehenden Ausführungen (E. 4.4.1) nicht zu beanstanden. Darüber hinaus enthalten die der Kammer vorliegenden Akten auch keinerlei Hinweise auf eine anderweitige Parteistellung; namentlich wurde innert Frist auch kein Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) zum Nachteil der Beschwerdeführerin gestellt.