90 Abs. 2 SVG begründet werden kann, liess das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 138 IV 258 offen (vgl. dort E. 3.1.3). Es hielt jedoch fest, dass es in seiner bisherigen Rechtsprechung einzig die verwirklichten Tatbestände des Strafgesetzbuches als massgebend erachtet habe, nicht aber (auch) die vom anderen Verkehrsteilnehmer begangenen Straftaten der schweren Verkehrsregelverletzung und allenfalls des Fahrens in angetrunkenem Zustand (BGE 138 IV 258 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen). 4.4.2 Dass die Staatsanwaltschaft eine Geschädigtenstellung von Unfallbeteiligten – und damit auch der Beschwerdeführerin – sowohl mit Blick auf Art.