Die Frage, ob die Geschädigtenstellung bei Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung, bei der die Straftatbestände von Art. 125 StGB oder Art. 117 StGB verwirklicht wurden, zugleich auch gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG begründet werden kann, liess das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 138 IV 258 offen (vgl. dort E. 3.1.3).