115 StPO). Erleidet die betroffene Person aufgrund einer einfachen Verkehrsregelverletzung eine Körperverletzung, so ergibt sich die Geschädigtenstellung gemäss der Lehre und Rechtsprechung nicht aus den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG, sondern aus Art. 125 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) (LIEBER, a.a.O., Rz. 3b zu Art. 115 StPO mit Verweis auf BGE 138 IV 258 E. 3-4; MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 88 zu Art. 115 StPO). Die Frage, ob die Geschädigtenstellung bei Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung, bei der die Straftatbestände von Art. 125 StGB oder Art.