3 in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 90 SVG und N. 1 zu Art. 91 SVG). Bei einfachen Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 SVG) ist nach (umstrittener) bundesgerichtlicher Rechtsprechung unmittelbar der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen geschützt; Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden dagegen nur mittelbar geschützt (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3b zu Art.