Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung anführt, wurde der Beschuldigte im Nachgang des Verkehrsunfalls vom 18. Juni 2023 wegen verschiedener Verkehrsregelverletzungen (namentlich Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) angezeigt (vgl. Anzeigerapport vom 22. Juli 2023). Dass es sich bei Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 SVG um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt, blieb zu Recht unbestritten (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 und 4.3; FIOLKA,