Den Unfallrapport benötige sie zur Aufarbeitung des Geschehenen im Rahmen ihrer psychologischen Behandlung bzw. zur Vermeidung von Spätfolgen. 4.4 Wie nach nachfolgend aufgezeigt wird, gelangt die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung und damit auch kein Akteneinsichtsrecht zukommt: 4.4.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung anführt, wurde der Beschuldigte im Nachgang des Verkehrsunfalls vom 18. Juni 2023 wegen verschiedener Verkehrsregelverletzungen (namentlich Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG;