Im Wesentlichen hält sie dieser lediglich entgegen, dass sie Insassin des verunfallten Fahrzeugs gewesen sei und nach dem Unfall grosse Ängste vor dem Autofahren, namentlich durch den Wald, entwickelt habe. Aufgrund der zusätzlichen psychischen Probleme, welche sie seit dem Unfall habe, müsse sie im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Geschädigte gelten. Den Unfallrapport benötige sie zur Aufarbeitung des Geschehenen im Rahmen ihrer psychologischen Behandlung bzw. zur Vermeidung von Spätfolgen.