Mangels einer Geschädigtenstellung habe die in den Unfall involvierte Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten somit kein Akteneinsichtsrecht. 4.3 Wie der Beschuldigte anführt, setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht wirklich auseinander. Im Wesentlichen hält sie dieser lediglich entgegen, dass sie Insassin des verunfallten Fahrzeugs gewesen sei und nach dem Unfall grosse Ängste vor dem Autofahren, namentlich durch den Wald, entwickelt habe.