Vielmehr handle es sich dabei nur um mittelbare Folgen des Verstosses gegen die Verkehrsregeln. Unfallbeteiligte, die einen Personen- oder Sachschaden erlitten, seien daher keine durch die Verkehrsregelverletzung geschädigten Personen. Entsprechend könnten sie sich auch nicht als Privatklägerinnen oder Privatkläger gemäss Art. 118 StPO am Strafverfahren beteiligen. Mangels einer Geschädigtenstellung habe die in den Unfall involvierte Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten somit kein Akteneinsichtsrecht.