Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte wegen Verletzung diverser Verkehrsregeln angezeigt worden sei. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung handle es sich dabei um abstrakte Gefährdungsdelikte, die in erster Linie die allgemeinen Interessen der Verkehrssicherheit schützten. Sach- oder Personenschäden als Folgen der Verkehrsregelverletzung stellten daher keine unmittelbare Verletzung eigener Rechte im Sinne von Art. 115 StPO dar. Vielmehr handle es sich dabei nur um mittelbare Folgen des Verstosses gegen die Verkehrsregeln.