105 Abs. 2 StPO können auch andere in ihren Rechten unmittelbar betroffene Verfahrensbeteiligte, so insbesondere die geschädigte Person, die nicht als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte ausüben (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. a StPO). 4.2 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte wegen Verletzung diverser Verkehrsregeln angezeigt worden sei.