118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3; 141 IV 454 E. 2.3.1). Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO können auch andere in ihren Rechten unmittelbar betroffene Verfahrensbeteiligte, so insbesondere die geschädigte Person, die nicht als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte ausüben (vgl. Art.