Darauf machte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 18. August 2023 zusammenfassend geltend, dass kein Akteneinsichtsrecht bestehe. Ausserdem bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Autounfall und der psychologischen Behandlung der Beschwerdeführerin. Für die Beschwerdeführerin bestehe zudem eine Beistandschaft, wobei der Beistand von den Geschehnissen Kenntnis habe. In der Folge wies die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin ab. 4. 4.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO steht den Parteien ein Akteneinsichtsrecht zu. Zu den Parteien zählen gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die