Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 372 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ gesetzlich v.d. C.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Akteneinsicht Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 22. August 2023 (BJS 23 17418) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 18. Juni 2023 ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Mit Verfügung vom 22. August 2023 wies die Staatsanwaltschaft das von der gesetz- lichen Vertreterin, C.________, zugunsten ihrer Tochter, B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gestellte Akteneinsichtsgesuch ab. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 9. Juli 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). In der Folge eröffnete die Verfahrenslei- tung am 7. September 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gele- genheit zur Stellungnahme. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Be- schuldigte beantragten mit Eingaben vom 26. bzw. 29. September 2023 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Den der Kammer vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass C.________ im Strafverfahren gegen den Beschuldigten am 9. Juli 2023 zugunsten der Be- schwerdeführerin ein Gesuch um Einsichtnahme in den Unfallrapport der Kantons- polizei Bern stellte. Zur Begründung führte sie an, dass ihre beiden Kinder, die Be- schwerdeführerin und D.________, mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen seien, als sich der Unfall ereignet habe. Die Beschwerdeführerin reagiere seit dem Unfall auffällig und müsse psychologisch abgeklärt werden. Damit sich die Fachärzte ein besseres Bild machen könnten, beabsichtige C.________, ihnen den Unfallbe- richt zukommen zu lassen. Mit Verfügung vom 8. August 2023 nahm und gab die Staatsanwaltschaft Kenntnis von besagtem Gesuch, stellte die Gutheissung dessel- ben in Aussicht und gewährte dem Beschuldigten das rechtliche Gehör. Darauf machte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 18. August 2023 zusammen- fassend geltend, dass kein Akteneinsichtsrecht bestehe. Ausserdem bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Autounfall und der psychologischen Behandlung der Beschwerdeführerin. Für die Beschwerdeführerin bestehe zudem eine Beistand- schaft, wobei der Beistand von den Geschehnissen Kenntnis habe. In der Folge wies die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin ab. 4. 4.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO steht den Parteien ein Akteneinsichtsrecht zu. Zu den Parteien zählen gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die 2 beschuldigte Person (Bst. a), die Privatklägerschaft (Bst. b) und – im Haupt- und Rechtsmittelverfahren – die Staatsanwaltschaft (Bst. c). Parteistellung kommt über- dies Behörden zu, denen der Bund oder die Kantone volle oder beschränkte Partei- rechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3; 141 IV 454 E. 2.3.1). Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO können auch andere in ihren Rechten unmittelbar betroffene Verfahrensbeteiligte, so insbe- sondere die geschädigte Person, die nicht als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte ausüben (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. a StPO). 4.2 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Abweisung des Akteneinsichtsge- suchs zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte wegen Verletzung diverser Ver- kehrsregeln angezeigt worden sei. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung handle es sich dabei um abstrakte Gefährdungsdelikte, die in erster Linie die allgemeinen Interessen der Verkehrssicherheit schützten. Sach- oder Personen- schäden als Folgen der Verkehrsregelverletzung stellten daher keine unmittelbare Verletzung eigener Rechte im Sinne von Art. 115 StPO dar. Vielmehr handle es sich dabei nur um mittelbare Folgen des Verstosses gegen die Verkehrsregeln. Unfallbe- teiligte, die einen Personen- oder Sachschaden erlitten, seien daher keine durch die Verkehrsregelverletzung geschädigten Personen. Entsprechend könnten sie sich auch nicht als Privatklägerinnen oder Privatkläger gemäss Art. 118 StPO am Straf- verfahren beteiligen. Mangels einer Geschädigtenstellung habe die in den Unfall in- volvierte Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten somit kein Akteneinsichtsrecht. 4.3 Wie der Beschuldigte anführt, setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht wirklich auseinander. Im Wesentlichen hält sie dieser lediglich entgegen, dass sie Insassin des verunfallten Fahrzeugs gewesen sei und nach dem Unfall grosse Ängste vor dem Autofahren, namentlich durch den Wald, entwickelt habe. Aufgrund der zusätzlichen psychischen Probleme, welche sie seit dem Unfall habe, müsse sie im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Geschä- digte gelten. Den Unfallrapport benötige sie zur Aufarbeitung des Geschehenen im Rahmen ihrer psychologischen Behandlung bzw. zur Vermeidung von Spätfolgen. 4.4 Wie nach nachfolgend aufgezeigt wird, gelangt die Kammer mit der Generalstaats- anwaltschaft und dem Beschuldigten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung und damit auch kein Akteneinsichtsrecht zukommt: 4.4.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung anführt, wurde der Beschuldigte im Nachgang des Verkehrsunfalls vom 18. Juni 2023 wegen verschiedener Ver- kehrsregelverletzungen (namentlich Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 des Strassenverkehrs- gesetzes [SVG; SR 741.01]) angezeigt (vgl. Anzeigerapport vom 22. Juli 2023). Dass es sich bei Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 SVG um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt, blieb zu Recht unbestritten (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 und 4.3; FIOLKA, 3 in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 90 SVG und N. 1 zu Art. 91 SVG). Bei einfachen Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 SVG) ist nach (umstrittener) bundesgerichtlicher Rechtsprechung unmittelbar der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen geschützt; Indivi- dualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden da- gegen nur mittelbar geschützt (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3b zu Art. 115 StPO; MAZZUCCHELLI/POS- TIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 88 zu Art. 115 StPO; beide mit Verweis auf BGE 138 IV 258 E. 3.1, 3.2 und 4.1). Bei groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG) steht demgegenüber die individuelle Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Vordergrund, wobei in der Lehre zwischen Fällen abstrakter und konkreter Gefährdung differenziert wird (LIEBER, a.a.O., Rz. 3b zu Art. 115 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 88a zu Art. 115 StPO). Erleidet die betroffene Person aufgrund einer einfachen Verkehrsre- gelverletzung eine Körperverletzung, so ergibt sich die Geschädigtenstellung gemäss der Lehre und Rechtsprechung nicht aus den strafrechtlichen Bestimmun- gen des SVG, sondern aus Art. 125 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) (LIEBER, a.a.O., Rz. 3b zu Art. 115 StPO mit Verweis auf BGE 138 IV 258 E. 3-4; MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 88 zu Art. 115 StPO). Die Frage, ob die Geschädigten- stellung bei Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung, bei der die Straftat- bestände von Art. 125 StGB oder Art. 117 StGB verwirklicht wurden, zugleich auch gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG begründet werden kann, liess das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 138 IV 258 offen (vgl. dort E. 3.1.3). Es hielt jedoch fest, dass es in seiner bisherigen Rechtsprechung einzig die verwirklichten Tatbestände des Straf- gesetzbuches als massgebend erachtet habe, nicht aber (auch) die vom anderen Verkehrsteilnehmer begangenen Straftaten der schweren Verkehrsregelverletzung und allenfalls des Fahrens in angetrunkenem Zustand (BGE 138 IV 258 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen). 4.4.2 Dass die Staatsanwaltschaft eine Geschädigtenstellung von Unfallbeteiligten – und damit auch der Beschwerdeführerin – sowohl mit Blick auf Art. 90 Abs. 1 SVG als auch Art. 91 SVG verneint hat, ist vor dem Hintergrund der voranstehenden Aus- führungen (E. 4.4.1) nicht zu beanstanden. Darüber hinaus enthalten die der Kam- mer vorliegenden Akten auch keinerlei Hinweise auf eine anderweitige Parteistel- lung; namentlich wurde innert Frist auch kein Strafantrag wegen fahrlässiger Körper- verletzung (Art. 125 StGB) zum Nachteil der Beschwerdeführerin gestellt. Nur am Rande ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch nicht deut- lich würde, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund des Autounfalls tatsächlich geschädigt worden sein soll. So wird in der Beschwerde lediglich die Vermutung geäussert, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall wohl an einer posttraumati- schen Belastungsstörung leide. Wie dem der Beschwerde beigelegten E-Mail-Ver- kehr vom 2. September 2023 zwischen der Kindsmutter und der behandelnden Psy- chologin, E.________, entnommen werden kann, ist nach der Einschätzung der The- rapeutin bei der Beschwerdeführerin aktuell weder von einer spezifischen Phobie 4 (ICD-10 F40.2) noch von einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) auszugehen. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Geschädigten- und damit auch die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, womit ihr auch kein Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO zu kommt. 5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerde- führerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Auch der Beschul- digte ist nicht anwaltlich vertreten. Die ihm entstandenen Aufwendungen sind daher als geringfügig zu bezeichnen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 c StPO), wes- halb ihm keine Entschädigung ausgerichtet wird. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, gesetzlich v.d. C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 23. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6