Vorliegend kann mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht von vornherein gesagt werden, dass in zwei Monaten die Notwendigkeit der vorsorglichen Unterbringung weggefallen sein wird und demnach die vorsorgliche Massnahme aufgehoben werden kann. Eine Befristung ist mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip weder erforderlich noch geeignet. Die Beschwerde ist abzuweisen.