431 Abs. 2 StPO (BGE 148 IV 419 E. 1.6.5). Auch vorsorgliche Schutzmassnahmen werden ihrem Zweck entsprechend daher unbefristet angeordnet. Dem Rechtsschutz wird insofern Genüge getan, dass die Schutzmassnahmen periodisch von Amtes wegen sowie auf Antrag des Jugendlichen oder seines gesetzlichen Vertreters auf ihre Zweck- und Verhältnismässigkeit hin überprüft werden. Vorliegend kann mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht von vornherein gesagt werden, dass in zwei Monaten die Notwendigkeit der vorsorglichen Unterbringung weggefallen sein wird und demnach die vorsorgliche Massnahme aufgehoben werden kann.