5. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die vorsorgliche Unterbringung sei unbefristet angeordnet worden, obwohl in der Befristung der Unterbringung eine mildere Massnahme zu erblicken sei, ist ihm auch unter Verweis auf die Ausführungen der Leitung Jugendanwaltschaft in deren Stellungnahme vom 11. September 2023 Folgendes zu entgegnen: