Ein Zuwarten aufgrund des Wohnungswechsels ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Es trifft zu, dass es sich bei der geschlossenen Unterbringung um die strengste Massnahme handelt. Sie ist aber als Krisenintervention dringend indiziert, um den gegenwärtigen Problemen des Beschwerdeführers beizukommen, und erweist sich mit Blick auf den angestrebten Zweck (Schutz des Beschwerdeführers und Dritter) auch als zumutbar.