Es liegt in Übereinstimmung mit der Leitung Jugendanwaltschaft auf der Hand, dass diesen gravierenden Problemen auch mit einer neuen Wohnung nicht beigekommen werden kann. Ausserdem gibt es keine Hinweise, dass der Wohnungswechsel aus eigenem Antrieb zur erstrebten Situationsverbesserung erfolgt ist (vgl. Betreuungsjournaleintrag vom 26. Mai 2023: Tel von Frau G.________, Leiterin H.________, S. 49 f.). Die aktuelle Krisensituation verbunden mit zunehmender Delinquenz erfordert ein unverzügliches Eingreifen. Ein Zuwarten aufgrund des Wohnungswechsels ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.