Im Weiteren kann auf die Ausführungen der Leitung Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2023 verwiesen werden. Mit Blick auf die amtlichen Akten, insbesondere der dokumentierten Wahrnehmung der Kantonspolizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Mai 2023, welche eine weitere Gefährdungsmeldung betreffend den Beschwerdeführer an die KESB zur Folge hatte (Gefährdungsmeldung vom 9. Juni 2023 inkl. Fotodokumentation Wohnung), ist seitens Beschwerdeführer und dessen Mutter von einer auffälligen Überforderung hinsichtlich der Wohn- und Erziehungssituation auszugehen.