Es gibt keine konkreten Hinweise, dass sich das geändert hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vorübergehend wieder bei seiner Mutter wohnte, war denn auch einzig auf fehlende andere Möglichkeiten zurückzuführen (vgl. Entscheid der KESB vom 14. April 2023). Im Weiteren kann auf die Ausführungen der Leitung Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2023 verwiesen werden.