Aufgrund der bisherigen Entwicklung, dem Verlauf der früheren Aufenthalte sowie der aktuellen Krisensituation ist zurzeit nicht davon auszugehen, dass eine offene Einrichtung genügend Gewähr für den Schutz des Beschwerdeführers und Dritten bieten kann. Es kann auch auf die Ausführungen der Leitung Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2023 verwiesen werden. 4.5 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen auch nicht ersichtlich, inwiefern der Wohnungswechsel zu einer Verbesserung der Situation beitragen könnte.