6 2022 empfohlene offene Unterbringung (vgl. S. 48 des Gutachtens) noch Geltung hat. Jedenfalls geht daraus ebenfalls nicht hervor, dass eine geschlossene Unterbringung nicht auch geeignet wäre. Aufgrund der bisherigen Entwicklung, dem Verlauf der früheren Aufenthalte sowie der aktuellen Krisensituation ist zurzeit nicht davon auszugehen, dass eine offene Einrichtung genügend Gewähr für den Schutz des Beschwerdeführers und Dritten bieten kann.